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STATUTEN

  • § 1
    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein führt den Namen „KRIPPENVEREIN SISTRANS“ und ist ein Mitgliedsverein des Landesverbandes der Tiroler Krippenfreunde im Verband der Krippenfreunde Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in A - 6073 Sistrans, politischer Bezirk Innsbruck-Land, Bundesland Tirol und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Sistrans.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • § 2
    Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung sowie die Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich.

Insbesondere obliegt dem Ortverein:

  1. die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern, Kunsthistorikern und Krippenbesitzern, mit der Gemeinde sowie mit der Geistlichkeit und Lehrerschaft und Anregungen des Krippengedankens und Krippenschaffens,
  2. die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Mal-, Modellier- und Schnitzkurse),
  3. die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen,
  4. die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen,
  5. die Erhaltung alter Krippen sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit der Krippe im Zusammenhang steht,
  6. die Förderung der Krippenforschung.
  • § 3
    Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel dienen:

  1. Vorträge über das Krippenwesen und Versammlungen,
  2. gesellige Zusammenkünfte,
  3. Bildungsreisen,
  4. Diskussionsveranstaltungen,
  5. Aufbau einer Verbindung zu anderen Krippenvereinen im In- und Ausland,
  6. Herausgabe von Publikationen (Nachrichten an die Mitglieder),
  7. Einrichtung einer Bibliothek,
  8. Durchführung von Mal-, Schnitz- und Krippenbaukursen zur Förderung der Zusammengehörigkeit im Verein,
  9. gemeinsame Wanderungen,
  10. Krippenbesichtigungen in anderen Orten mit gegenseitigem Gedankenaustausch.

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Förderungsbeiträge,
  3. Schenkungen und Vermächtnisse,
  4.  Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Ortsvereins, z.B. Krippenausstellung, Adventabende, Krippenbaukurse, Malkurse, Schnitzkurse usw.,
  5. Sammlungen für bestimmte Zwecke, z.B. zur Errichtung einer Dorfkrippe.

  • § 4
    Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugend- und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)   Familienangehörige gelten als Familienanschlussmitglieder und zahlen die Hälfte des festgelegten Mitgliedsbeitrages. Familienanschlussmitglieder werden jedoch als ordentliche Mitglieder geführt. Es kommen ihnen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu.

(4)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(5)   Jugendmitglieder sind Personen unter 16 Jahren, sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

(6)   Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • § 5
    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 18 Jahren werden als Jugendmitglieder geführt.

       Der Erwerb der Mitgliedschaft durch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ist möglich.

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Familienanschlussmitglieder zählen als ordentliche Mitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


  • § 6
    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss.

(2)   Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Bei einem schriftlichen Austritt ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

 (4)  Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.

 (5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

  • § 7
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Den Familienanschluss-mitgliedern steht sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht zu. Die Jugendmitglieder verfügen nur über das aktive Wahlrecht.

(2)   Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von drei Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.

 

  • § 8
    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

  • § 9
    Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.

       Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand zu einem Termin spätestens 2 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres festzusetzen.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)   Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, Familienanschluss-, Jugend- und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(8)   Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

  • § 10
    Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
  5. Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge,
  6. Bekanntgabe des vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten Jahresbeitrages und des Beitragsschlüssels an den Landesverband und die Ortsvereine,
  7. Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche, Familienanschluss- und Jugendmitglieder.
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

  • § 11
    Vorstand

(1)   Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:

  1. dem Obmann und seinem Stellvertreter
  2. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
  3. dem Kassier und seinem Stellvertreter
  4. den beiden Beiräten

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)   Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unver-züglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)   Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands-mitglied.

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (vgl. Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (vgl. Abs. (10)) und Rücktritt (vgl. Abs. (11)).

(10)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (vgl. Abs. (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.


 

  • § 12
    Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können.

In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

(1)   Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes,

(2)   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),

(3)   Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, Familienanschluss- sowie Jugendmitgliedern und Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von Stellungnahmen an den Landesverband,

(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins,

(7)   Beschlüsse über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.

 

  • § 13
    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.

       Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(2)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von dem im Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3)   Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)   Der Schriftführer hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.

(5)   Der Kassier, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

(6)   Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

(7)   Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

 

  • § 14
    Rechnungsprüfer

(1)   Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.

(3)   Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(4)   Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(5)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(6)   Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.


 

  • § 15
    Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.


 

  • § 16
    Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • § 17
    Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

       Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet.

       Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

       Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.


  • § 18
    Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

  • § 19

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Sistrans, am 13.01.2006